III. Förderung der außerschulischen Jugendbildung
(in Klammer: Ziffer der VwV)
Zur Erarbeitung von Bildungskonzepten und Gesamtbildungskonzepten sollen Träger geschult, beraten und begleitet/gecoacht werden. Zur Organisation dieser Prozesse kann Anja Mütschele bei der Akademie der Jugendarbeit angefragt werden. Untergruppierungen wenden sich bitte zunächst wegen der Erstellung eines Bildungskonzeptes an die zuständige Dachorganisation, da die VwV vorsieht, dass Träger mit Untergliederungen deren Bildungskonzepte zu einem Gesamtbildungskonzept des Trägers zusammenfassen.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3. Förderung der außerschulischen Jugendbildung
Das Land fördert die außerschulische Jugendbildung von anerkannten freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung durch Gewährung von Zuwendungen bei Maßnahmen der Ehrenamtsqualifizierung, bei themenorientierten Bildungsmaßnahmen und bei Projekten mit Bildungscharakter. Die Förderung der außerschulischen Jugendbildung erfolgt auf der Basis eines Gesamtantrags, in dem der Träger seine Bildungsziele, -formate und -prozesse in Form eines Bildungskonzepts beschreibt. Träger mit Untergliederungen fassen deren Bildungskonzepte zu einem Gesamtbildungskonzept des Trägers zusammen. Legt der Träger kein Bildungskonzept vor, ist das Programm je Bildungsmaßnahme einzeln nachzuweisen.
Antwort ist noch in Abstimmung
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3. Förderung der außerschulischen Jugendbildung
Das Land fördert die außerschulische Jugendbildung von anerkannten freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung durch Gewährung von Zuwendungen bei Maßnahmen der Ehrenamtsqualifizierung, bei themenorientierten Bildungsmaßnahmen und bei Projekten mit Bildungscharakter. Die Förderung der außerschulischen Jugendbildung erfolgt auf der Basis eines Gesamtantrags, in dem der Träger seine Bildungsziele, -formate und -prozesse in Form eines Bildungskonzepts beschreibt. Träger mit Untergliederungen fassen deren Bildungskonzepte zu einem Gesamtbildungskonzept des Trägers zusammen. Legt der Träger kein Bildungskonzept vor, ist das Programm je Bildungsmaßnahme einzeln nachzuweisen.
Zu den förderfähigen Teilnehmenden zählen auch Leitungspersonen und Referierende der jeweiligen Maßnahme, sofern sie nicht hauptamtlich beim Träger der Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder ihre Stelle nicht über das Bildungsreferentenprogramm (Verwaltungsvorschrift Bildungsreferenten-Programm) gefördert wird.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3.1.2 Die Teilnehmenden müssen abweichend von Nummer 1.4.2 mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Altersobergrenze entfällt. Leitungspersonen können nur gefördert werden, sofern sie nicht hauptamtlich beim Träger der Maßnahme beschäftigt sind oder ihre Stelle nicht über das Bildungsreferentenprogramm (Verwaltungsvorschrift Bildungsreferenten-Programm) gefördert wird.
Ausnahmen sind im Nachweis zu begründen. Dafür sieht das Formular eine Checkbox vor.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3.1.6 Die Lehrgänge sollen grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden.
Leitungspersonen und Referierende der Maßnahme sind von der Altersobergrenze ausgenommen und können gefördert werden, sofern sie nicht hauptamtlich beim Träger der Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder ihre Stelle nicht über das Bildungsreferentenprogramm (Verwaltungsvorschrift Bildungsreferenten-Programm) gefördert wird.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3.2.2 Abweichungen von der Altersgrenze nach Nummer 1.4.2 von bis zu 20 Prozent der Teilnehmenden sind zulässig. Die Leitungspersonen sind von der Altersobergrenze ausgenommen.
Projekte mit Bildungscharakter werden nicht thematisch unterschieden. Hierunter können auch alle Angebote fallen, die bis 2022 unter „Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung“ thematisch spezifiziert waren.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3.3 Projekte mit Bildungscharakter
Anerkannten freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung werden für Projekte mit Bildungscharakter Zuschüsse gewährt. Projekte haben ein Bildungsziel, einen definierten Projektzeitraum und sind klar von Maßnahmen der Ehrenamtsqualifizierung und von themenorientierten Bildungsmaßnahmen sowie von Gruppenstunden abgegrenzt. Projekte mit Bildungscharakter sind im Bildungskonzept oder Maßnahmenprogramm zu beschreiben.
Anerkannte Gesamtkosten können beispielsweise sein:
- Leih- und Mietgebühren,
- Honorare für Referentinnen und Referenten für die jeweilige Bildungsveranstaltung;
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige
- Kosten von eingesetztem Personal für die jeweilige Bildungsveranstaltung, das nicht bereits aus Landesmitteln gefördert wird;
- die Beschaffung von fachlichem Material und Literatur;
- die Kosten für die Erstellung von (didaktischem) Material inkl. Versandkosten;
- Kosten für Werbung.
- Der Anteil einzelner Kostenarten an den Gesamtkosten ist nicht begrenzt.
- Ausgaben, die der Durchführung mehrerer Bildungsveranstaltungen dienen, können im Einzelfall lediglich anteilig berücksichtigt werden.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3.3.1 Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten. Er ist auf einen Zuschuss von bis zu 5 000 Euro je Projekt begrenzt.
- Die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ehrenamtlicher Jugendleiter*innen (Nr. 3.1 der VwV KJA und JSA) und themenorientierter Bildungsmaßnahmen (Nr. 3.2 der VwV KJA und JSA) wird 2022 mit einem Tagessatz von 25 € gefördert. Aus dem „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ von Bund und Ländern kann zusätzlich formlos ein „Sonderzuschuss Corona“ in Höhe von 5 € je bewilligtem Tagessatz von 25 € beantragt werden.
- Die anteilsfinanzierten Projekte mit Bildungscharakter (Nr. 3.3 der VwV KJA und JSA) werden im Förderjahr 2022 mit einer Förderquote von 35 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe ist auf 3.000 € je Projekt begrenzt.