II. Zur Förderung der Kinder- und Jugenderholung
(in Klammer: Ziffer der VwV)
Familienfreizeiten sind grundsätzlich nicht über die VwV KJA und JSA förderfähig.
Über das Landesprogramm STÄRKE können Familienbildungsfreizeiten für Familien in besonderen Lebenslagen gefördert werden. Grundsätzlich erfolgt dabei die Förderung über die örtlichen Jugendämter. Hier geht es zur interaktiven Karte mit den Ansprechpersonen.
Eine Teilnehmer-Betreuer-Relation von weniger als fünf zu eins ist nur in begründeten Einzelfällen förderfähig. Dazu müssen insbesondere die Zusammensetzung der Gruppe oder einzelne Teilnehmende einen höheren Betreuungsaufwand rechtfertigen. Dies muss schriftlich begründet werden und kann z. B. bei einer Gruppe von Teilnehmenden mit besonderen Betreuungsbedarfen und/oder bei psychischen und physischen Einschränkungen von Teilnehmenden der Falls sein. Die schriftliche Begründung soll dabei möglichst knapp gefasst werden. (max. 500 Zeichen)
Die Rücklage kann beim Letztempfänger oder bei der Dachorganisation gebildet werden.
Der Zuführungsbetrag von einen Viertel des Zuschusses bezieht sich dabei auf das Gesamtjahr. Die Höhe der vorhandenen Rücklage wird nicht berücksichtigt.
Betreuungspersonen sind für ihren Einsatz bei Jugenderholungsmaßnahmen qualifiziert, wenn sie
- eine mindestens 30 Stunden (á 60 Minuten) umfassende ehrenamtliche Grundausbildung in der Kinder- und Jugendarbeit absolviert haben. (Berufsausbildungen und Studienabschlüsse mit pädagogischer Ausrichtung erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls) und
- einen auf die Zielgruppe abgestimmten Erste-Hilfe-Kurs (mind. im Umfang der Sofortmaßnahmen am Unfallort)
absolviert haben. (s. auch Kommentar bei 1.4.3)
Die Grundausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:
- Rechtsfragen (Aufsichtspflicht, Jugendschutzgesetz)
- Prävention sexualisierter Gewalt
- Entwicklungsstufen im Kindes- und Jugendalter
- Gruppenpädagogik & Führungsstile (Rolle der Betreuungsperson)
Selbstverständlich kann die Grundausbildung zusätzliche Themen und Inhalte umfassen. Die Betreuer*innen sollen sich in regelmäßigen Abständen in den aufgeführten Mindestinhalten fortbilden.
Der Nachweis für die Zuschussgewährung erfolgt bei Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber durch die Juleica-Nummer. Andernfalls sind Unterlagen zur fachlichen Eignung aufzubewahren.
Es gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2023, damit Betreuungspersonen (nach)qualifiziert werden können. (vgl. Ziffer 8.2). Bis 31.12.2025 werden Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder ggf. per Nachschulung vermittelt werden.
An- und Abreisetag sind jeweils als ein Tag mit einbezogen. Tagesfreizeiten ohne Übernachtungen (Waldheime, Stadtranderholungen) werden lediglich nachrangig gefördert. Die tägliche Mindestbetreuungsdauer muss jedoch 8 Stunden betragen.
Als mögliches Kriterium empfehlen der Landesjugendring und die Baden-Württembergische Sportjugend zur Orientierung, dass als finanziell schwächer gestellt gilt, wer 60% oder weniger eines durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommens (netto) nach den letzten veröffentlichten Zahlen des Statistischen Landesamtes von 2019 zur Verfügung hat (Definition für relative Armut):
- 60% von monatlich 3.572 € für eine Familie* mit einem Kind, d.h. 2.143 €
- 60% von monatlich 3.968 € für eine Familie mit zwei Kindern, d.h. 2.381 €
- 60% von monatlich 3.787 € eine Familie mit drei und mehr Kindern, d.h. 2.272 €
* Familie umfasst in der Statistik: Ehepaare, nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende
Wenn Kinder und Jugendliche aus der Ukraine zwar noch nicht mit Wohnsitz in BW gemeldet sind, hier aber tatsächlich leben, kann ihre Teilnahme entsprechend der VwV zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit für finanziell schwächer Gestellte gefördert werden.
Nach dem Bundesmeldegesetz müssen Asylsuchende aus anderen Herkunftsländern ihren Wohnsitz melden, weshalb sich bei ihnen die Frage so nicht stellt. Ihre Teilnahme ist förderfähig.
Der angemessene eigene Beitrag muss nicht finanzieller Art sein. Er muss sich aber direkt an den zu Fördernden richten. Er kann beispielsweise auch sein:
- Kostenlose Ausleihe von Campingmaterial, Bekleidung, Sportgeräte etc.,
- Sachspenden,
- Reduzierung des Teilnahmebeitrags
Bei Sammelantragsverfahren (vgl. Kommentar zu Ziffer 1.6.1) ist dies regelmäßig gegeben.
- Der Einsatz pädagogisch Betreuender (Nr. 2.1 der VwV KJA und JSA) wird 2022 mit einem Tagessatz von 25 € gefördert. Aus dem „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ von Bund und Ländern kann zusätzlich formlos ein „Sonderzuschuss Corona“ in Höhe von 5 € je bewilligtem Tagessatz von 25 € beantragt werden.
- Die Teilnahme finanziell schwächer Gestellter (Nr. 2.2 der VwV KJA und JSA) wird 2022 mit einem Tagessatz von 25 € gefördert. Aus dem „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ von Bund und Ländern kann zusätzlich formlos ein „Sonderzuschuss Corona“ in Höhe von 5 € je bewilligtem Tagessatz von 25 € beantragt werden.
Den Trägern soll der „Sonderzuschuss Corona“ jeweils
- zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten coronabedingt angefallenen Mehrkosten,
- zur Absenkung der Eigenbeiträge von Teilnehmenden,
- zur Reduzierung von zu erbringenden Eigenmitteln der Träger und
- zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Ausfall- und Stornokosten
dienen.