Wie wird die Dauer einer förderfähigen Jugenderholungsmaßnahmen berechnet? (2.1.3.2.)
Antwort:
An- und Abreisetag sind jeweils als ein Tag mit einbezogen. Tagesfreizeiten ohne Übernachtungen (Waldheime, Stadtranderholungen) werden lediglich nachrangig gefördert. Die tägliche Mindestbetreuungsdauer muss jedoch 8 Stunden betragen.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
2.1.3.2 die Jugenderholungsmaßnahme mindestens vier ganze Tage dauert, wobei die Zuwendung höchstens für 21 Tage gewährt wird.