Wie wird die Dauer einer förderfähigen Jugenderholungsmaßnahmen berechnet? (2.1.3.2.)

Antwort:

An- und Abreisetag sind jeweils als ein Tag mit einbezogen. Tagesfreizeiten ohne Übernachtungen (Waldheime, Stadtranderholungen) werden lediglich nachrangig gefördert. Die tägliche Mindestbetreuungsdauer muss jedoch 8 Stunden betragen.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.3.2 die Jugenderholungsmaßnahme mindestens vier ganze Tage dauert, wobei die Zuwendung höchstens für 21 Tage gewährt wird.

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