Das Land Baden-Württemberg fördert Kinder- und Jugendarbeit finanziell über den sogenannten Landesjugendplan.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz fördert in diesem Rahmen die Landjugendverbände. Die Details dazu werden hier nicht weiter dargestellt.
Das Kultusministerium fördert v.a. die Baden-Württembergische Sportjugend (BWSJ), die Musik- und Jugendkunstschulen. Nach der Verwaltungsvorschrift vom 21.6.2017 fördert das Kultusministerium außerdem
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Formular_A6.2 (Seminare in Bezug auf Drogenprobleme und ähnliche Gefährdungen der Jugend) in Ziffer 8 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Formular A7.2 (Praktische Bildungsmaßnahmenin Bezug auf Drogenprobleme und ähnliche Gefährdungen der Jugend) in Ziffer 8 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Formular_A8.2 (Studienfahrt zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts) in Ziffer 11 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Formular_A10 (Internationale Jugendbegegnung) in Ziffer 9 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Weitere Informationen sind in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu finden.
Formular_V6.2 (Seminare in Bezug auf Drogenprobleme und ähnliche Gefährdungen der Jugend) in Ziffer 8 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Formular V7.2 (Praktische Bildungsmaßnahmenin Bezug auf Drogenprobleme und ähnliche Gefährdungen der Jugend) in Ziffer 8 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Formular_V8.2 (Studienfahrt zu Gedenkstätten nationalsozialistischen Unrechts) in Ziffer 11 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Formular_V10 (Internationale Jugendbegegnung) in Ziffer 9 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
Weitere Informationen sind in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu finden.
Das Sozialministerium fördert nach seiner Verwaltungsvorschrift vom 23.11.2021:
Einzelanträge, die nicht über eine Dachorganisation gesammelt eingereicht werden, müssen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde (in der Regel eines der vier Regierungspräsidien) vorliegen.
Die Antragsfrist für Einzel-, Sammel- ,und Gesamtanträge endet ansonsten zum 1. April des jeweiligen Jahres.
Allgemeines zur Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV KJA und JSA)
Die Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wurde in einem intensiven Dialogprozess zwischen Sozialministerium und Landesorganisationen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit vier Zielsetzungen entwickelt. Danach soll sie insbesondere den folgenden Punkten dienen:
I. Zum Allgemeinen Teil der VwV KJA und JSA
II. Zur Förderung der Kinder- und Jugenderholung
III. Förderung der außerschulischen Jugendbildung
V. Ring politischer Jugend
Hierunter gibt es zunächst keine Fragestellungen
VI. Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit
Wie hoch ist die Landesförderung der Kinder- und Jugenderholung?
Den Trägern soll der „Sonderzuschuss Corona“ jeweils
- zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten coronabedingt angefallenen Mehrkosten,
- zur Absenkung der Eigenbeiträge von Teilnehmenden,
- zur Reduzierung von zu erbringenden Eigenmitteln der Träger und
- zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Ausfall- und Stornokosten
dienen.
Die Formulare dienen intern zur Erfassung von Anträgen der Letztempfänger. Sie gehen an den Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation). Die Dachorganisation gibt sie nicht an die Bewilligungsbehörde weiter.
In Abstimmung mit der Dachorganisation kann intern auch das Formular für den Sammelverwendungsnachweis eingesetzt werden. Interne Antragsverfahren innerhalb von Dachorganisationen können von diesen bestimmt werden. Die Formulare werden dafür als Hilfestellung angeboten.
Mit A21-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation die Förderung des Einsatzes von pädagogisch Betreuenden beantragen.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV2 gestellt wird: Interne Anträge A21-1 werden im Formular A21 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Mit A22-1 können Sorgeberechtigte Anträge an den Träger einer Jugenderholungsmaßnahme stellen.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV2 gestellt wird: Interne Anträge A22-1 werden im Formular A22 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Die Formulare für Sammelanträge fassen Einzelanträge zusammen und werden vom Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation) bei der Bewilligungsbehörde zum 1.4. eines Jahres eingereicht.
Antragssteller, die keiner Dachorganisation angehören, müssen die Sammelanträge vor Maßnahmenbeginn bei der Bewilligungsbehörde (meist Regierungspräsidien) einreichen.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV2 gestellt wird: Interne Anträge A21-1 werden im Formular A21 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV2 gestellt wird: Interne Anträge A22-1 werden im Formular A22 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Auf Grundlage von Vorjahres IST-Ergebnissen können Dachorganisationen mit diesem Formular zusammenfassend einen Antrag SAV2 stellen für
Die Formulare dienen intern zur Erfassung von Verwendungsnachweisen der Letztempfänger. Sie gehen an den Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation). Die Dachorganisation gibt sie nicht an die Bewilligungsbehörde weiter.
In Abstimmung mit der Dachorganisation kann intern auch das Sammelverwendungsnachweis eingesetzt werden. Interne Verwendungsnachweisverfahren innerhalb von Dachorganisationen können von diesen bestimmt werden. Die Formulare werden dafür als Hilfestellung angeboten.
Mit V21-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation den Einsatz von pädagogisch Betreuenden nachweisen.
Interne Verwendungsnachweise V22-1 werden von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt nachgewiesen.
Die Ausfall- und Stornokosten eines Trägers werden, wie in den Jahren 2020 und 2021, maximal bis zu der Höhe Berücksichtigung finden, in der bei Durchführung der Maßnahme gefördert worden wäre. Im Verwendungsnachweis sind die Ausfall- und Stornokosten infolge der COVID-19-Pandemie darzulegen.
Die Formulare für Sammelverwendungsnachweise fassen Einzelverwendungsnachweise zusammen und werden vom Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation) bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.
Antragssteller, die keiner Dachorganisation angehören, müssen die Sammelverwendungsnachweise bei der Bewilligungsbehörde (meist Regierungspräsidien) einreichen.
Interne Verwendungsnachweise V21-1 werden im Formular V21 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt nachgewiesen.
Interne Verwendungsnachweise V22-1 werden im Formular V22 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Die Ausfall- und Stornokosten eines Trägers werden, wie in den Jahren 2020 und 2021, maximal bis zu der Höhe Berücksichtigung finden, in der bei Durchführung der Maßnahme gefördert worden wäre. Im Verwendungsnachweis sind die Ausfall- und Stornokosten infolge der COVID-19-Pandemie darzulegen.
Wie hoch ist die Landesförderung der außerschulischen Jugendbildung?
Die Formulare dienen intern zur Erfassung von Anträgen der Letztempfänger. Sie gehen an den Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation). Die Dachorganisation gibt sie nicht an die Bewilligungsbehörde weiter.
In Abstimmung mit der Dachorganisation kann intern auch das Sammelantragsformular eingesetzt werden. Interne Antragsverfahren innerhalb von Dachorganisationen können von diesen bestimmt werden. Die Formulare werden dafür als Hilfestellung angeboten.
Mit A31-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation die Förderung von Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen beantragen.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV3 gestellt wird: Interne Anträge A31-1 werden im Formular A31 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Mit A32-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation die Förderung von themenorientierten Bildungsmaßnahmen beantragen.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV3 gestellt wird: Interne Anträge A32-1 werden im Formular A32 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Mit A33-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation die Förderung von Projekten mit Bildungscharakter beantragen.
Die Formulare für Sammelanträge fassen Einzelanträge zusammen und werden vom Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation) bei der Bewilligungsbehörde zum 1.4. eines Jahres eingereicht.
Antragssteller, die keiner Dachorganisation angehören, müssen die Sammelanträge vor Maßnahmenbeginn bei der Bewilligungsbehörde (meist Regierungspräsidien) einreichen.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV3 gestellt wird: Interne Anträge A31-1 werden im Formular A31 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Wenn kein vereinfachter Sammelantrag SAV3 gestellt wird: Interne Anträge A32-1 werden im Formular A32 von der Dachorganisation zusammengefasst und gegenüber der Bewilligungsbehörde gesammelt beantragt.
Auf Grundlage von Vorjahres IST-Ergebnissen können Dachorganisationen mit diesem Formular zusammenfassend einen Antrag SAV3 stellen für
Die Formulare dienen zur Erfassung von Verwendungsnachweisen der Letztempfänger. Sie werden vom Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation) beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht.
Antragssteller, die keiner Dachorganisation angehören, müssen die Einzelnachweise direkt bei ihrem zuständigen Regierungspräsidium einreichen.
Mit V31-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation die Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung Jugendleiter*innen nachweisen. Die Dachorganisation reicht diese zusammen mit der Sammelliste SV 31 beim zuständigen Regierungspräsidium ein.
Mit V32-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation die Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung Jugendleiter*innen nachweisen. Die Dachorganisation reicht diese zusammen mit der Sammelliste SV 32 beim zuständigen Regierungspräsidium ein.
Mit V33-1 kann eine Untergliederung gegenüber ihrer Dachorganisation die Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung Jugendleiter*innen nachweisen. Die Dachorganisation reicht diese gesammelt beim zuständigen Regierungspräsidium ein.
Die Ausfall- und Stornokosten eines Trägers werden, wie in den Jahren 2020 und 2021, maximal bis zu der Höhe Berücksichtigung finden, in der bei Durchführung der Maßnahme gefördert worden wäre. Im Verwendungsnachweis sind die Ausfall- und Stornokosten infolge der COVID-19-Pandemie darzulegen.
Die Sammellisten zum Verwendungsnachweis fassen Einzelnachweise zusammen und werden vom Erst- bzw. Zuwendungsempfänger (Dachorganisation) bei der Bewilligungsbehörde eingereicht.
Antragssteller, die keiner Dachorganisation angehören, müssen die Einzelnachweise bei der Bewilligungsbehörde (meist Regierungspräsidien) einreichen.
Einzelnachweise mit dem Formular V31-1 werden im Sammelliste SV31 von der Dachorganisation zusammengefasst und an die Bewilligungsbehörde zusammen mit den Einzelnachweisen eingereicht.
Einzelnachweise mit dem Formular V32-1 werden im Sammelliste SV32 von der Dachorganisation zusammengefasst und an die Bewilligungsbehörde zusammen mit den Einzelnachweisen eingereicht.
Die Ausfall- und Stornokosten eines Trägers werden, wie in den Jahren 2020 und 2021, maximal bis zu der Höhe Berücksichtigung finden, in der bei Durchführung der Maßnahme gefördert worden wäre. Im Verwendungsnachweis sind die Ausfall- und Stornokosten infolge der COVID-19-Pandemie darzulegen.
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Antrag zur Insitutionellen Förderung
Weiteres in Ziffer IV der VwV KJA und JSA
Antrag zur Insitutionellen Förderung
Weiteres in Ziffer IV der VwV KJA und JSA
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A 6.3 Supervision/Praxisberatung von Jugendleiter/innen und Leitungskräften der Jugendarbeit
Weiteres in Ziffer 6.1.3 der VwV KJA und JSA
V 6.3 Supervision/Praxisberatung von Jugendleiter/innen und Leitungskräften der Jugendarbeit
Weiteres in Ziffer 6.1.3 der VwV KJA und JSA
Kontakt für Fragen zum Landesjugendplan
Landesjugendring Baden-Württemberg
Fon: 0711 16447-10
faq.vwv@ ljrbw.de