Allgemeines zur Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV KJA und JSA)

Das Sozialministerium fördert nach seiner Verwaltungsvorschrift vom 23.11.2021:

  • Kinder- und Jugenderholung
  • außerschulische Jugendbildung
  • Jugendverbände, landesweite Fachorganisationen und Zusammenschlüsse der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
  • Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

Grundsätzliches zur Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV KJA und JSA)

Die Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wurde in einem intensiven Dialogprozess zwischen Sozialministerium und Landesorganisationen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit vier Zielsetzungen entwickelt. Danach soll sie insbesondere den folgenden Punkten dienen:

  • Planbarkeit/Verlässlichkeit: Die Träger von Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit müssen rechtzeitig und langfristig mit der Förderung durch das Sozialministerium kalkulieren können.
  • Bedarfsgerechte Förderung: Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg müssen entsprechend ihren Bedarfen Angebote der Kinder und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit zur Verfügung stehen. Daran orientiert sich die Förderung des Sozialministeriums.
  • Entbürokratisierung: Schlanke Abläufe bei Antrags- und Nachweisverfahren reduzieren den Verwaltungsaufwand.
  • Eigenverantwortung und Selbststeuerung: Die Träger von Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit müssen möglichst viel Freiraum bei der Steuerung und Ausgestaltung ihrer Angebote erhalten.

FAQ Liste zur Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums (VwV KJA und JSA)

I. Zum Allgemeinen Teil der VwV KJA und JSA

II. Zur Förderung der Kinder- und Jugenderholung

III. Förderung der außerschulischen Jugendbildung

IV. Institutionelle Förderung

V. Ring politischer Jugend
Hierunter gibt es zunächst keine Fragestellungen

VI. Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit

VII. Weitere Verfahrensbestimmungen

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Antragsfrist

Einzelanträge, die nicht über eine Dachorganisation gesammelt eingereicht werden, müssen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde (in der Regel eines der vier Regierungspräsidien) vorliegen.
Die Antragsfrist für Einzel-, Sammel- ,und Gesamtanträge endet ansonsten zum 1. April des jeweiligen Jahres.
Zum 30. September des Förderjahres können Nachanträge bei den Bewilligungsbehörden gestellt werden, die im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bewilligt werden können."

Weiterleitungsvertrag

Ein Weitergabevertrag muss nach Landeshaushaltsordnung zwischen Erst- und und Letztempfänger von Zuschüssen geschlossen werden, damit die Weitergabe von Zuschüssen rechtskonform erfolgt. Hier steht ein Mustervertrag als pdf-Formular zum Download, in das nur die Vertragsdaten eingegeben werden müssen. Zur eigenen Vertragsgestaltung ist die Mustervorlage hier auch im rtf-Format.

Weitere Informationen in den FAQs

Institutionelle Förderung

Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit

A 6.3 Supervision/Praxisberatung von Jugendleiter/innen und Leitungskräften der Jugendarbeit

Weiteres in Ziffer 6.1.3 der VwV KJA und JSA

Letzte Änderung: 20.02.23 11:34

V 6.3 Supervision/Praxisberatung von Jugendleiter/innen und Leitungskräften der Jugendarbeit

Weiteres in Ziffer 6.1.3 der VwV KJA und JSA

Kontakt

Kontakt für Fragen zum Landesjugendplan
Landesjugendring Baden-Württemberg
Fon: 0711 16447-10
faq.vwv@remove-this.ljrbw.de

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