Wer ist finanziell schwächer gestellt? (2.2.)
Antwort:
In der VwV KJA und JSA gibt es keine Definition, wer als finanziell schwächer gestellt gilt. Die Bezuschussung erfolgt, wenn der Träger einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung der oder des Teilnehmenden erbringt. D.h. der Träger entscheidet durch seinen Beitrag darüber, ob Teilnehmende als finanziell schwächer Gestellte gefördert werden. Zur Orientierung empfehlen der Landesjugendring und die Baden-Württembergische Sportjugend die Tabelle A.7.2 des statistischen Bundesamtes zu Armutsgefährdungsschwellen. (Zweite Tabelle in der Excelmappe mit Berechnungsmöglichkeit je Haushaltsgröße).
Beispielsweise sind die Armutsgefährdungsschwellen in Baden-Württemberg bei einem Haushaltsnettoeinkommen von
1.586 Euro für 1 Erwachsene + 1 Kind (u. 14)
1.953 Euro für 1 Erwachsene + 2 Kinder (u. 14)
2.197 Euro für 2 Erwachsene + 1 Kind (u. 14)
2.563 Euro für 2 Erwachsene + 2 Kinder (u. 14)
(Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 366 Euro. Bei Jugendlichen über 14 Jahren gehen die Einkommensschwellen nochmals deutlich nach oben)
Originaltext der VwV KJA und JSA:
2.2.1 Teilnehmende an Jugenderholungsmaßnahmen nach Nummer 2 aus finanziell schwächer
gestellten Familien werden sowohl durch einen Zuschuss des Landes als auch durch ei-
nen Beitrag des Zuwendungsempfängers bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) durch einen
Beitrag des Letztempfängers unterstützt.
2.2.2 Der Zuschuss wird auf Antrag durch das zuständige Regierungspräsidium als Festbetrag
gewährt und beträgt bis zu 25 Euro je Tag und Person. Der Zuschuss wird an den Zuwen-
dungsempfänger ausgezahlt und ist von diesem bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) vom
Letztempfänger in Form einer Reduzierung des Teilnahmebeitrags in Höhe des Zuschus-
ses an die Teilnehmenden aus finanziell schwächer gestellten Familien weiterzugeben.
2.2.3 Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass auch der Träger (Zuwendungs- bzw.
Letztempfänger) einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung der oder des
Teilnehmenden erbringt.
2.2.4 Die Anträge sollen in Abweichung von Nummer 1.6.2 mindestens zwei Wochen vor Beginn
der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen.