Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung können Zuschüsse zu Lehrgängen gewährt werden, die der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen oder sonstigen Leitungskräften der Jugendarbeit dienen. Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und teilnehmende Person bis zu 20,00 EUR. Der Träger muss grundsätzlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten erbringen.

Voraussetzungen der Zuschussgewährung sind:

  • Die Lehrgänge müssen nach der Lehrgangsplanung zur Erreichung des Lehrgangsziels geeignet sein und jugendpflegerische oder staatspolitische Themen zum Gegenstand haben. Lehrgänge, die nur religiöse, arbeitsrechtliche und berufsständische Themen sowie Themen mit einseitiger parteipolitischer Zielsetzung behandeln, gelten nicht als solche Lehrgänge. Gleiches gilt für sportfachliche und vergleichbare Lehrgänge mit ausschließlich fachspezifischem Inhalt.
  • Die Teilnehmenden müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
  • Lehrgänge werden bis zu zehn Tagen Dauer gefördert.
  • Der volle Tagessatz wird bei mindestens fünfstündigem Programm, der halbe Tagessatz bei mindestens zweieinhalbstündigem Programm gewährt. Halbe Tage können nur abgerechnet werden, wenn ein voller Tag vorausgeht oder nachfolgt oder mindestens drei halbe Tage innerhalb eines Monats eine zusammenhängende thematische Einheit bilden.
  • Die Lehrgänge müssen örtlich und zeitlich getrennt von anderen geförderten Maßnahmen mit demselben Teilnahmekreis durchgeführt werden.
  • Die Tagessätze können auch für Lehr- und Leitungspersonen gewährt werden, soweit diese nicht ständig in der Einrichtung, in der der Lehrgang durchgeführt wird, tätig sind.
  • Die Lehrgänge sollen grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden.
  1. Antrag A6
  2. Verwendungsnachweis V6
  3. Teilnehmerbestätigung und Teilnehmerliste L2 (Angaben in der Liste für Prüfzwecke sind vorzuhalten)
  1. Verwendungsnachweis V6
  2. Teilnehmerbestätigung und Teilnehmerliste L2 (Angaben in der Liste für Prüfzwecke sind vorzuhalten)
  3. Sammelnachweis SV6

Freien Träger der außerschulischen Jugendbildung können zur Durchführung von Seminaren und von vergleichbaren Maßnahmen mit festem Teilnehmerkreis und festgelegter Programmdauer Zuschüsse gewährt werden. Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und teilnehmende Person bis zu 20,00 EUR. Der Träger muss grundsätzlich eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten erbringen.

Neu ist, dass Lehrgänge für Jugendleiter*innen und Seminar im Bereich der asßerschulischen Jugendbildung, die bis zum ersten Quartal 2020 nur als Präsenzveranstatlungen förderfähig waren, im Förderjahr 2021 auch als förderfähig anerkannt und nach den geltenden Förderregularien gefördert werden, wenn sie in Form von web-basierten Lehr- und Lernformaten durchgeführt werden.

Voraussetzungen der Zuschussgewährung sind:

  • Seminare müssen Teil der Jugendbildungsarbeit des Trägers sein. Hierzu gehört zum Beispiel die gezielte Befassung mit Fragen der politischen, sozialen, sportlichen, kulturellen, ökologischen, technologischen oder geschlechtsspezifischen Jugendbildung.
  • Die Teilnehmenden müssen mindestens 12, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Leitungspersonen sind von der Altersobergrenze ausgenommen.
  • Seminare werden bis zu zehn Tagen Dauer gefördert.
  • Der volle Tagessatz wird bei mindestens fünfstündigem Programm, der halbe Tagessatz bei mindestens zweieinhalbstündigem Programm gewährt. Halbe Tage können nur abgerechnet werden, wenn ein voller Tag vorausgeht oder nachfolgt oder mindestens drei halbe Tage innerhalb eines Monats eine zusammenhängende thematische Einheit bilden.
  • Seminare müssen örtlich und zeitlich getrennt von anderen geförderten Maßnahmen mit demselben Teilnahmekreis durchgeführt werden.
  • Die Tagessätze können auch für Leitungspersonen gewährt werden, soweit diese nicht ständig in der Einrichtung, in der das Seminar durchgeführt wird, tätig sind.
  • Die Seminare sollen grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden.
  1. Antrag A6
  2. Verwendungsnachweis V6
  3. Teilnehmerbestätigung und Teilnehmerliste L2 (Angaben in der Liste für Prüfzwecke sind vorzuhalten)
  1. Verwendungsnachweis V6
  2. Teilnehmerbestätigung und Teilnehmerliste L2 (Angaben in der Liste für Prüfzwecke sind vorzuhalten)
  3. Sammelnachweis SV6.1

Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung sind Projekte mit jungen Menschen, die nicht Seminarcharakter haben und sich mit nachfolgenden Themen der Jugendbildung befassen.

Der Zuschuss wird Freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung in Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bei Maßnahmen bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten. Der Zuschuss wird für Teilnehmende gewährt, die mindestens 6 Jahre, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sind. Ausnahme ist "Praktische Maßnahmen der politischen Jugendbildung", hier müssen die Teilnehmenden mindestens 12 Jahre alt sein. Abweichungen von der Altersgrenze von bis zu 20 Prozent der Teilnehmenden sind zulässig. Es wird eine gründliche Vor- und Nachbereitung erwartet. Die wichtigsten Bestimmungen sind hier zusammengefasst:

Praktische Maßnahmen der politischen Jugendbildung

Gefördert werden können Projekte der politischen Bildung. Speziell für Fahrten an Ziele, die für die politische Bildung besonders bedeutsam sind, können Zuschüsse bis zu 50 Prozent der Fahrkosten sowie bis zu 3,10 EUR je Tag und Person gewährt werden. Für Studienfahrten zum Deutschen Bundestag oder Bundesrat, Europäischen Einrichtungen oder zum Landtag von Baden-Württemberg sind die Fördermittel der betreffenden Stellen in Anspruch zu nehmen. Fahrten und Maßnahmen, die unmittelbar auf die politische Willensbildung einwirken sollen, werden nicht bezuschusst. Achtung: Die Teilnehmenden müssen mindestens 12, jedoch noch nicht 27 Jahre als sein.

Praktische Maßnahmen der sozialen Jugendbildung

Gefördert werden können Projekte, die jungen Menschen praktische, eigene Erfahrungen im generationsübergreifenden und sozialen Bereich vermitteln, insbesondere durch Projekte in sozialen Brennpunkten, mit jugendlichen Arbeitslosen, mit Menschen mit Behinderungen, zur Integration von Kindern ausländischer Arbeitnehmer*innen sowie durch Projekte mit delinquent gewordenen Jugendlichen und gegen Jugendkriminalität. Fürsorgerische Maßnahmen werden nicht bezuschusst.

Praktische Maßnahmen der sportlichen Jugendbildung

Gefördert werden können modellhafte Maßnahmen, die gezielt die sportliche Betätigung der Teilnehmenden als Mittel der Jugendbildung einsetzen, insbesondere für Maßnahmen mit Begegnungscharakter, die grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden sollen. Maßnahmen des Leistungssports, insbesondere offizielle Ligaspiele und vergleichbare Veranstaltungen, werden nicht gefördert.

Praktische Maßnahmen der kulturellen Jugendbildung

Gefördert werden können Maßnahmen, die gezielt die praktische künstlerische Betätigung (Musik, bildende Kunst, Theater, Tanz, Literatur, Zirkus, Medien) der Teilnehmenden als Mittel zur Jugendbildung einsetzen, insbesondere auch für Maßnahmen mit Begegnungscharakter, die grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden sollen. Maßnahmen, die die Voraussetzungen eines anderen Programms ·zur Förderung der außerschulischen, kulturellen Jugendbildung erfüllen, werden nicht bezuschusst.

Praktische Maßnahmen der ökologischen Jugendbildung

Gefördert werden können Maßnahmen, die gezielt die praktische ökologische Betätigung der Teilnehmenden als Mittel zur Jugendbildung einsetzen. Gefördert werden insbesondere Arbeitsprojekte, Workshops und Ausstellungen, die den Natur- und Umweltschutz und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zum Gegenstand haben. Die Projekte sollen neben der Darstellung der ökologischen Erkenntnisse und Vorgänge auch deren Zusammenhänge mit gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen behandeln.

Praktische Maßnahmen der technologischen Jugendbildung

Gefördert werden können Maßnahmen, die gezielt die praktische Betätigung der Teilnehmenden als Mittel zur technologischen Jugendbildung einsetzen. Gefördert werden insbesondere Arbeitsprojekte, Workshops und Ausstellungen, die die technologische Entwicklung und deren Zusammenhänge mit naturwissenschaftlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen behandeln. Die Beschaffung von Hard- und Software kann nicht gefördert werden.

Praktische Maßnahmen der Mädchen- bzw. Jungenbildungsarbeit

Gefördert werden können Maßnahmen, die Bildungsarbeit mit Mädchen und jungen Frauen sowie mit Jungen und jungen Männern zum Inhalt haben. Gefördert werden Maßnahmen, die die Zusammenhänge zwischen geschlechtsspezifischem Rollenverhalten und gesellschaftlicher Realität behandeln; dabei sollen den Mädchen und jungen Frauen sowie den Jungen und jungen Männern neue Erfahrungen und Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden.

Antrag-Downloads zu Praktische Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung

  • Verwendungsnachweis V7
  • Sammelnachweis SV7

Antrag-Downloads zu Studienfahrten zur politischen Bildung

  • Verwendungsnachweis V8
  • Teilnehmerliste L2

Praktische Maßnahmen zur gesellschaftliche Eingliederung junger Geflüchteter sowie Aussiedler*innen

Für Maßnahmen zur gesellschaftlichen Eingliederung und Betreuung junger Geflüchteter sowie junger Aussiedler*innen können den in der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit zusammengeschlossenen Jugendmigrationsdiensten sowie anderen freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden. Der Zuschuss in Form der Anteilsfinanzierung beträgt hierfür bis zu 75 Prozent des als notwendig anerkannten Aufwands. Mehr dazu unter den Ziffern 14.8 und 14.9 der Verwaltungsvorschrift vom 10.4.2018.

Antrag-Downloads zur gesellschaftliche Eingliederung junger Geflüchteter sowie Aussiedler*innen

  • Verwendungsnachweis V11.1

Praktische Maßnahmen zur Kooperation von Jugendarbeit und Schule

Trägem der außerschulischen Jugendbildung und sonstigen gemeinnützigen Trägern der Jugendarbeit sowie Schulen in Kooperation mit diesen Trägern können Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Kooperationsprojekten gewährt werden. Bezuschusst werden Projekte, bei denen beide Partner gleichberechtigt eine gemeinsame Maßnahme mit Jugendlichen durchführen. Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens. Bezuschusst werden Projekte, die in der Regel innerhalb eines Schuljahres abgeschlossen werden.

Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Sucht- und Abhängigkeitsverhalten und ähnliche Gefährdungen

Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Sucht- und Abhängigkeitsverhalten und ähnliche Gefährdungen der Jugend werden nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministerium vom 21.6.2017 gefördert.

Trägern der außerschulischen Jugendbildung und sonstigen gemeinnützigen Antragstellern können für die Durchführung von praktischen Maßnahmen mit dem Ziel der Prävention von Sucht- und Abhängigkeitsverhalten Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden praktische Maßnahmen, die sich mit den ursächlichen Zusammenhängen für die Entstehung von Sucht sowohl bei stofflichen Suchtformen (zum Beispiel Rauschgift, Medikamente, Alkohol) als auch bei stoffungebundenen Süchten (zum Beispiel Spielsucht, Magersucht, Gefährdungen durch Sekten und ähnlichem) befassen.

Antrag-Downloads zu Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Sucht- und Abhängigkeitsverhalten und ähnliche Gefährdungen der Jugend

Seminare:

  • Antrag A6.2
  • Verwendungsnachweis V6.2
  • Teilnehmendenliste L2

Praktische Maßnahmen:

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