Welche Qualifikation brauchen Betreuende? (2.1.3.1.)
Antwort:
Betreuungspersonen sind für ihren Einsatz bei Jugenderholungsmaßnahmen qualifiziert, wenn sie
- eine mindestens 30 Stunden (á 60 Minuten) umfassende ehrenamtliche Grundausbildung in der Kinder- und Jugendarbeit absolviert haben. (Berufsausbildungen und Studienabschlüsse mit pädagogischer Ausrichtung erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls) und
- einen auf die Zielgruppe abgestimmten Erste-Hilfe-Kurs (mind. im Umfang der Sofortmaßnahmen am Unfallort)
absolviert haben. (s. auch Kommentar bei 1.4.3)
Selbstverständlich kann die Grundausbildung zusätzliche Themen und Inhalte umfassen. Die Betreuer*innen sollen sich in regelmäßigen Abständen in den aufgeführten Mindestinhalten fortbilden.
Der Nachweis für die Zuschussgewährung erfolgt bei Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber durch die Juleica-Nummer. Andernfalls sind Unterlagen zur fachlichen Eignung aufzubewahren.
Es galt eine Übergangsfrist bis 31.12.2023 (vgl. Ziffer 8.2).
Damit Betreuungspersonen (nach)qualifiziert werden können, werden für die Zuschussgewährung bis 31.12.2025 auch Ausbildungen akzeptiert, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder ggf. per Nachschulung vermittelt werden. Art und Umfang der Präventionsschulung ist in der VwV nicht näher definiert. Es gelten daher die jeweiligen Regelungen in den Jugendverbänden und Jugendringen. (nähere Informationen gibt es beim Landesjugendring BW)
Originaltext der VwV KJA und JSA:
2.1.3.1 die Betreuungspersonen für ihren Einsatz mindestens im Umfang einer Juleica-Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert sind