Was zählt zu notwendig anerkannten Gesamtkosten bei Projekten mit Bildungscharakter? (3.3.1.)

Antwort:

Anerkannte Gesamtkosten können beispielsweise sein:

  • Leih- und Mietgebühren,
  • Honorare für Referentinnen und Referenten für die jeweilige Bildungsveranstaltung;
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige
  • Kosten von eingesetztem Personal für die jeweilige Bildungsveranstaltung, das nicht bereits aus Landesmitteln gefördert wird;
  • die Beschaffung von fachlichem Material und Literatur;
  • die Kosten für die Erstellung von (didaktischem) Material inkl. Versandkosten;
  • Kosten für Werbung.
    1. Der Anteil einzelner Kostenarten an den Gesamtkosten ist nicht begrenzt.
    2. Ausgaben, die der Durchführung mehrerer Bildungsveranstaltungen dienen, können im Einzelfall lediglich anteilig berücksichtigt werden.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

3.3.1 Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten. Er ist auf einen Zuschuss von bis zu 5 000 Euro je Projekt begrenzt.

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