Für Teilnehmende im Alter von 6 bis 18 Jahren aus finanziell schwächer gestellten Familien an Jugenderholungsmaßnahmen können Trägem der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse als Festbetrag bis zu 20,00 EUR je Tag und Person gewährt werden. Der Zuschuss ist vom Träger an die Erziehungsberechtigten weiterzugeben.

Coronabedingte Sonderzuschüsse: Die 25 Euro/Tag sind an den Antragssteller (Erziehungsberechtigte) weiterzuleiten. Dies erfolgt entweder durch Reduzierung der Teilnehmerbeiträge oder durch eine Rückerstattung. Die Gesamtsumme ist dem Antragssteller auch dann zu 100% weiterzugeben, wenn diese den eigentlichen Teilnahmebeitrag überschreitet. Damit können Kosten, die rund um die Teilnahme entstehen/entstanden sind, abgedeckt werden.

Voraussetzungen für die Zuschussgewährung sind:

  • Maßnahmendauer von mindestens fünf und maximal 21 Tage,
  • angemessene pädagogisch Betreuung, Verpflegung und Unterbringung,
  • Teilnahme an Familienfreizeiten wird nicht gefördert.
  1. Antrag A1 (Einzel)
  2. Antrag A2 (Gruppe)
  3. Verwendungsnachweis V2
  1. Verwendungsnachweis V2
  2. Teilnehmerbestätigung und L2 (Angaben in der Liste für Prüfzwecke sind vorzuhalten)
  3. Sammelnachweis SV2

Für Jugenderholungsmaßnahmen mit behinderten Teilnehmenden können freien Trägem der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden. Die Maßnahme muss Teilnehmende mit und ohne Behinderungen umfassen, wobei mindestens ein Drittel der Teilnehmenden mit Behinderungen sein müssen; bei einer geringeren Quote können nur Zuschüsse für die Teilnehmende mit Behinderungen gewährt werden.

Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und Person bis zu 20,00 EUR, höchstens jedoch bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten ausschließlich der Vergütung für pädagogische Betreuer*innen.

  1. Antrag A3
  2. Verwendungsnachweis V3
  3. Teilnehmerbestätigung und L2 (Angaben in der Liste für Prüfzwecke sind vorzuhalten)

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher pädagogischer Betreuer*innen bei Jugenderholungsmaßnahmen können freien Trägem der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse als Festbetrag gewährt werden und beträgt je Tag und Betreuungsperson bis zu 20,00 EUR nach folgender Teilnehmenden-Betreuer*innen-Relation:

  • 11:1 bei Erholungsaufenthalten in Heimen und Zeltlagern;
  • 6:1 bei Jugendgruppenfahrten (Maßnahmen, bei denen die Gruppe zu Fuß, mit dem Boot oder mit dem Fahrrad ohne zentralen Aufenthaltsort unterwegs ist) und Ski- bzw. Segelfreizeiten;
  • 3:1 bei Jugenderholungsaufenthalten mit behinderten Teilnehmenden, sofern die Behinderung einen erhöhten Betreuungseinsatz erforderlich macht, sowie bei erlebnispädagogischen Angeboten;
  • 1:1 bei Freizeiten mit schwerstbehinderten Teilnehmenden.

Voraussetzungen der Zuschussgewährung sind:

  • Die Betreuungspersonen sollen volljährig sein; andere Betreuungspersonen, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter der Maßnahme volljährig ist.
  • Die Betreuungspersonen sollen ganztägig während mindestens fünf Tagen beschäftigt sein.
  • Bei Skifreizeiten dürfen nur Betreuungspersonen anerkannt werden, die eine entsprechende Lizenz nachweisen, zum Beispiel. Übungsleiter*in Grundstufe, Skilehrer*in Grundstufe oder vergleichbare Qualifikationen.
  • Die Einsatzdauer ist auf 14 Tage begrenzt.
  • Der Zuschuss wird nicht gewährt für Betreuungspersonen, die für ihren Einsatz Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge erhalten.
  1. Antrag A4
  2. Verwendungsnachweis V4 / V4.1
  3. Teilnahmebestätigung
  1. Verwendungsnachweis V4 / V4.1
  2. Teilnahmebestätigung
  3. Sammelnachweis SV4

Freien Trägem der außerschulischen Jugendbildung können für die Beschaffung, Ausrüstung und größere Reparaturen von Groß- und Gruppenzelten Zuschüsse gewährt werden. Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.

Zwar steht in der Verwaltungsvorschrift, dass auch Erwerb, Einrichtung, Ausstattung und Sanierungsmaßnahmen fester Jugendzeltplätze Zuschüsse gewährt werden können. Eine Gewährung erfolgt allerdings seit Jahren nicht.

  1. Antrag A5
  2. Verwendungsnachweis V5
  1. Verwendungsnachweis V5
  2. Sammelnachweis SV5
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