Antwort:

In den Zuschüssen für die zentralen Führungsaufgaben sind die Zuschüsse für die „Einrichtungen der Mädchensozialarbeit“ subsummiert. Diese befinden sich in dem Punkt „Betriebskosten von Geschäftsstellen sowie zentraler Ausbildungs- und Erholungsstätten“.

Die „Einrichtungen der Mädchensozialarbeit“ definieren sich u.a. darüber, dass die Träger und Einrichtungen im Sinne von § 13 SGB VIII oder § 15 LKJHG tätig sind.

Sie fördern in der Arbeit mit Mädchen und jungen Frauen durch aufeinander abgestimmte Bildungs-, Begegnungs- und Freizeitangebote die persönliche, schulische, berufliche und soziale Identitätsentwicklung und unterstützen und begleiten sozialpädagogisch. Dabei brechen sie stereotype Geschlechterrollen auf und erweitern diese.

Die Einrichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass folgende Qualitätsmerkmale angeboten werden:

  • Spezifische Treffräume stehen für die Mädchen und jungen Frauen, als Anlaufstelle, Rückzugsorte sowie für die Ausgestaltung der Angebote für Mädchen und junge Frauen, zur Verfügung,
  • Fachkräfte als verlässliche Vertrauens- und Bezugspersonen,
  • interkultureller Ansatz,
  • Kontinuierliche ganzjährige wöchentliche Offene Angebote zu festen Zeiten, ergänzt um themenzentrierte Projekte und Gruppenangebote sowie Ferienangebote.

Den Zuwendungsempfängern werden zur Durchführung ihrer Aufgaben Zuschüsse gewährt. Hierzu gehören insbesondere:

•     Personalkosten;
•     Sachkosten;
•     Verwaltungskosten;

Die Antragstellung erfolgt zentral über die Geschäftsstelle der LAG Jugendsozialarbeit. Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

4.2 Den Zuwendungsempfängern nach Nummer 4.1 werden zur Durchführung ihrer zentralen Führungsaufgaben Zuschüsse gewährt. Hierzu gehören insbesondere • Personalkosten,• Verwaltungskosten,

  • Betriebskosten von Geschäftsstellen sowie zentraler Ausbildungs- und Erholungsstätten,
  • die Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln,
  • Maßnahmen nach den Nummern 2, 3 und 6.

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