Wer anerkennt die Zuwendungsempfänger? (1.3)

Antwort:

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII und als freier Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 4 Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg muss von einem Jugendamt, dem Landesjugendamt oder einer Obersten Landesjugendbehörde ausgesprochen sein.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.3: Zuwendungsempfänger sind anerkannte freie Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit der Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach den §§ 2 und 4 des Jugendbildungsgesetzes, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie sonstige Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 12 Jugendbildungsgesetz soweit im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist. In den in Ziffer 1.6.3, 1.6.4 und 5.6. genannten Fällen geben die Dachorganisationen (Erstempfängerin) die Zuwendungen oder Teile davon im Sinne der Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an ihre  Untergliederungen weiter (Letztempfänger) siehe 1.8.3

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