Wem muss ein Bildungskonzept vorgelegt werden? (3.)
Antwort:
Antwort ist noch in Abstimmung
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3. Förderung der außerschulischen Jugendbildung
Das Land fördert die außerschulische Jugendbildung von anerkannten freien Trägern der außerschulischen Jugendbildung durch Gewährung von Zuwendungen bei Maßnahmen der Ehrenamtsqualifizierung, bei themenorientierten Bildungsmaßnahmen und bei Projekten mit Bildungscharakter. Die Förderung der außerschulischen Jugendbildung erfolgt auf der Basis eines Gesamtantrags, in dem der Träger seine Bildungsziele, -formate und -prozesse in Form
eines Bildungskonzepts beschreibt. Träger mit Untergliederungen fassen deren Bildungskonzepte zu einem Gesamtbildungskonzept des Trägers zusammen. Legt der Träger kein Bildungskonzept vor, ist das Programm je Bildungsmaßnahme einzeln nachzuweisen.