Bis wann müssen die Anträge gestellt werden? (1.5.1 und 1.6.2)

Antwort:

Einzelanträge, die nicht über eine Dachorganisation gesammelt eingereicht, sondern direkt den Bewilligungsbehörden vorgelegt werden, müssen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Die Antragsfrist ist immer der 1. April des jeweiligen Jahres.

Zum 30. September des Förderjahres können Nachanträge bei den Bewilligungsbehörden gestellt werden, die im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten bewilligt werden können.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.5.1 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ausnahmen hiervon sind abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 VV-LHO möglich, wenn der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde oder einer Dachorganisation (1.6.3, 1.6.4, 5.6) eingereicht wurde, es sich um ein Projekt handelt, dessen Förderung auf Grund einer überlängere Zeit geübten Förderpraxis in vergleichbaren Fällen als wahrscheinlich gelten kann, insbesondere bei wiederkehrenden Projekten, und die Verzögerung von der oder dem Antragstellenden nicht zu vertreten ist.

1.6.2 Die Anträge müssen unbeschadet der Nummer 1.5.1 bis zum 1. April des laufenden Rechnungsjahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen; diese kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

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