Die Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV KJA und JSA)
Das Land Baden-Württemberg fördert Kinder- und Jugendarbeit finanziell über die VwV KJA und JSA. Diese Fördermittel wurden früher auch Landesjugendplanmittel genannt. Der Landesjugendplan war bis Ende 2025 in § 10 LKJHG geregelt. Dort hieß es:
§ 10 Landesjugendplan
Die Landesregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplans, welche Aufgaben
der Jugendhilfe sie als vordringlich betrachtet.
Im Zuge der Überarbeitung des LKJHG (beschlossen am 15.10.2025 vom Landtag Baden-Württemberg, in Kraft getreten zum 01.01.2026) wurde zur Entbürokratisierung der vormalige § 10 LKJHG ersatzlos gestrichen. Die bis dato im Landesjugendplan aufgelisteten Fördertöpfe sind hingegen geblieben. Auf den folgenden Unterseiten werden nur die Modalitäten der Fördermittel der VwV KJA und JSA dargestellt.
