Fördermittel nach VwV KJA und JSA (früher umgangssprachlich: Landesjugendplanmittel)

Die Verwaltungsvorschrift Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (VwV KJA und JSA)

Das Land Baden-Württemberg fördert Kinder- und Jugendarbeit finanziell über die VwV KJA und JSA. Diese Fördermittel wurden früher auch Landesjugendplanmittel genannt. Der Landesjugendplan war bis Ende 2025 in § 10 LKJHG geregelt. Dort hieß es:

§ 10 Landesjugendplan

Die Landesregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplans, welche Aufgaben

der Jugendhilfe sie als vordringlich betrachtet.

  • Der Landesjugendplan stellte eine Zusammenfassung der Fördermittel für die Jugendhilfe und die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit (-bildung) dar.

Im Zuge der Überarbeitung des LKJHG (beschlossen am 15.10.2025 vom Landtag Baden-Württemberg, in Kraft getreten zum 01.01.2026) wurde zur Entbürokratisierung der vormalige § 10 LKJHG ersatzlos gestrichen. Die bis dato im Landesjugendplan aufgelisteten Fördertöpfe sind hingegen geblieben. Auf den folgenden Unterseiten werden nur die Modalitäten der Fördermittel der VwV KJA und JSA dargestellt. 

 

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