Was ist der Unterschied zwischen Einzel-, Sammel- und Gesamtantrag? (1.6.1)

Antwort:

Einzelanträge, die nicht über eine Dachorganisation gesammelt eingereicht, sondern direkt den Bewilligungsbehörden vorgelegt werden, müssen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen (VwV KJA und JSA, Ziffer 1.5.1). Deshalb sind für Antragsteller, die Einzelanträge für Maßnahmen mit Beginn vor dem 1.5.2022 direkt beim zuständigen Regierungspräsidium einreichen müssen, hier hilfsweise die alten Formulare für Einzelanträge noch abruf- und verwendbar: https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan/#accordion-heading-420-55

Ein Sammelantrag fasst Einzelanträge zusammen. Er kann entweder in einer tabellarischen Übersicht oder als vereinfachter Sammelantrag auf Basis des Vorjahres-Ist-Ergebnisses bei den Bewilligungsbehörden eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt gesammelt, bezieht sich bei Sammelanträgen aber auf die Einzelanträge. Dies hat zur Folge, dass der Zuschuss für die jeweiligen Maßnahme bewilligt wird und zu verwenden ist.

Geeignete Fälle sind für Sammelanträge derzeit (Stand 2022)

  • die Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen nach Ziffer 2.1 der VwV auf Basis des Einsatzes von pädagogischen Betreuungspersonen,
  • die Förderung der Teilnahme finanziell schwächer Gestellter nach
  • Ziffer 2.2 der VwV bei Jugenderholungsmaßnahmen,
  • die Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen nach Ziffer 3.1 der VwV
  • die Förderung themenorientierter Bildungsmaßnahmen nach
  • Ziffer 3.2 der VwV
  • Projekte mit Bildungscharakter nach Ziffer 3.3 der VwV

Ein Gesamtantrag bündelt für einzelne Förderprogramme (z. B. Förderung themenorientierter Bildungsmaßnahmen) die Maßnahmen, die mit denselben Zielen und für gleiche Zwecke auf Grundlage eines gemeinsamen Gesamtbildungskonzepts durchgeführt werden. Die Bewilligung erfolgt für die Maßnahmen insgesamt und der Zuschuss ist für die Gesamtheit der Maßnahmen zu verwenden.

Die Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern nach Ziffer 3.1 der VwV und die Förderung themenorientierter Bildungsmaßnahmen nach Ziffer 3.2 der VwV sollen jeweils ab 2023 auf Basis eines Gesamtantrags möglich sein, in dem der Träger seine Bildungsziele, -formate und -prozesse in Form eines Gesamtbildungskonzepts beschreibt.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.6.1 Anträge sind beim Regierungspräsidium (1.8.1) oder beim Sozialministerium (1.8.2) – bei Förderungen nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 unter Verwendung des veröffentlichten oder per E-Mail übersandten Antragsformulars – grundsätzlich schriftlich zu stellen. Eine Bewilligung erfolgt ausschließlich auf Grundlage des gestellten Antrags. In allen geeigneten Fällen sollen Sammelanträge und, soweit möglich, Gesamtanträge für einzelne Förder-
programme gestellt werden

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