Welche Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Personen werden nach § 72a Abs. 1 SGB VIII ausgeschlossen? (1.4.4.)

Antwort:

Es wird, im privatrechtlichen Vertrag nach Ziffer 1.8.3 eine Regelung für die Pflicht, keine nach § 72a SGB VIII ausgeschlossene Personen in der Kinder- und Jugendarbeit zu beschäftigen, empfohlen.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.4.4 Der Zuwendungsempfänger gewährleistet auf Grundlage des § 72a SGB VIII durch Bestätigung im Antragsformular, dass unter seiner Verantwortung keine haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII aufgeführten Straftat verurteilt worden ist, Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt, Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

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