Können Leitungspersonen und Referierende bei themenorientierten Bildungsmaßnahmen gefördert werden? (3.2.2.)

Antwort:

Leitungspersonen und Referierende der Maßnahme sind von der Altersobergrenze ausgenommen und können gefördert werden, sofern sie nicht hauptamtlich beim Träger der Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder ihre Stelle nicht über das Bildungsreferentenprogramm (Verwaltungsvorschrift Bildungsreferenten-Programm) gefördert wird.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

3.2.2 Abweichungen von der Altersgrenze nach Nummer 1.4.2 von bis zu 20 Prozent der Teilnehmenden sind zulässig. Die Leitungspersonen sind von der Altersobergrenze ausgenommen.

Zurück

Seite drucken