Wer darf in welcher Höhe Rücklagen bilden? (2.1.2)

Antwort:

Die Rücklage kann beim Letztempfänger oder bei der Dachorganisation gebildet werden.

Der Zuführungsbetrag von einen Viertel des Zuschusses bezieht sich dabei auf das Gesamtjahr. Die Höhe der vorhandenen Rücklage wird nicht berücksichtigt.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.2 Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und Betreuungsperson bis zu 25 Euro. Mit der Gewährung des Festbetrags sind auch die Aufwendungen des Trägers für Jugenderholungseinrichtungen (Zuwendungs- bzw. Letztempfänger) wie die Beschaffung und Reparatur von Zeltlagerausstattungen oder die Ausstattung und Sanierung von Jugendzeltplätzen abgedeckt. Für diesen Zweck dürfen Rücklagen gebildet werden. Der Zuführungsbetrag darf ein Viertel des Zuschusses nicht übersteigen.

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