Was zählt zu notwendig anerkannten Gesamtkosten bei Projekten mit Bildungscharakter? (3.3.1.)
Antwort:
Anerkannte Gesamtkosten können beispielsweise sein:
- Leih- und Mietgebühren,
- Honorare für Referentinnen und Referenten für die jeweilige Bildungsveranstaltung;
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige
- Kosten von eingesetztem Personal für die jeweilige Bildungsveranstaltung, das nicht bereits aus Landesmitteln gefördert wird;
- die Beschaffung von fachlichem Material und Literatur;
- die Kosten für die Erstellung von (didaktischem) Material inkl. Versandkosten;
- Kosten für Werbung.
- Der Anteil einzelner Kostenarten an den Gesamtkosten ist nicht begrenzt.
- Ausgaben, die der Durchführung mehrerer Bildungsveranstaltungen dienen, können im Einzelfall lediglich anteilig berücksichtigt werden.
Originaltext der VwV KJA und JSA:
3.3.1 Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Er beträgt bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten. Er ist auf einen Zuschuss von bis zu 5 000 Euro je Projekt begrenzt.