Kann die Teilnahme von ukrainischen Geflüchteten gefördert werden?

Wenn Kinder und Jugendliche aus der Ukraine zwar noch nicht mit Wohnsitz in BW gemeldet sind, hier aber tatsächlich leben, kann ihre Teilnahme entsprechend der VwV zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit für finanziell schwächer Gestellte gefördert werden.

Nach dem Bundesmeldegesetz müssen Asylsuchende aus anderen Herkunftsländern ihren Wohnsitz melden, weshalb sich bei ihnen die Frage so nicht stellt. Ihre Teilnahme ist förderfähig.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.2.1 Teilnehmende an Jugenderholungsmaßnahmen nach Nummer 2 aus finanziell schwächer
gestellten Familien werden sowohl durch einen Zuschuss des Landes als auch durch ei-
nen Beitrag des Zuwendungsempfängers bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) durch einen
Beitrag des Letztempfängers unterstützt.
2.2.2 Der Zuschuss wird auf Antrag durch das zuständige Regierungspräsidium als Festbetrag
gewährt und beträgt bis zu 25 Euro je Tag und Person. Der Zuschuss wird an den Zuwen-
dungsempfänger ausgezahlt und ist von diesem bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) vom
Letztempfänger in Form einer Reduzierung des Teilnahmebeitrags in Höhe des Zuschus-
ses an die Teilnehmenden aus finanziell schwächer gestellten Familien weiterzugeben.
2.2.3 Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass auch der Träger (Zuwendungs- bzw.
Letztempfänger) einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung der oder des
Teilnehmenden erbringt.
2.2.4 Die Anträge sollen in Abweichung von Nummer 1.6.2 mindestens zwei Wochen vor Beginn
der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Zurück

Seite drucken