Wie alt dürfen Teilnehmende sein, damit ihre pädagogische Betreuung gefördert wird? (1.4.2.)

Antwort:

Nach Ziffer 1.4.2 der VwV werden Zuschüsse für Teilnehmende gewährt, die im Förderjahr mindestens 6 und höchstens 27 Jahre alt werden. Die Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen (Freizeiten) erfolgt auf Basis des angemessenen Einsatzes pädagogischer Betreuer*innen. Die Betreuenden-Teilnehmenden-Relation von in der Regel 1:5 bezieht sich dabei auf alle Teilnehmenden, die im Förderjahr mindestens 6 und höchstens 27 Jahre alt werden.

Hilfetabelle zum Betreuenden-Teilnehmenden-Schlüssel

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.4.2 An der zu fördernden Maßnahme müssen mindestens fünf Personen teilnehmen. Zuschüsse werden für Teilnehmende gewährt, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 27 Jahre alt sind

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