Warum werden Anträge von Jugendgruppen über die Dachorganisation bzw. den Stadt- und Kreisjugendring eingereicht? (1.6.3. und 1.6.4)

Antwort:

Durch das Verfahren können Dachorganisation beratend und unterstützend wirken.

Ein Stadt- oder Kreisjugendring handelt bei Weitergabe von Anträgen im Sinne der Ziffer 1.6.3 als Dachorganisation für seine Mitglieder, die keiner anderen Dachorganisation angehören. Er kann nach Ziffer 1.6.1 Sammelanträge und Gesamtanträge stellen. Nach Ziffer 1.8.3. muss er einen Weitergabevertrag als Zuwendungsempfänger mit den Letztzuwendungsempfängern schließen.

Die Weiterleitung der Anträge an die Bewilligungsbehörden bedeutet eine positive Stellungnahme.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.6.3 Die einzelnen Jugendgruppen und Untergliederungen der landesweit tätigen Jugendverbände oder die einer Landesorganisation der Kinder- und Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit zugeordneten Träger reichen die Anträge bei ihrer Verbandsleitung oder Landesorganisation (Dachorganisation) ein. Die Zuwendung erfolgt in diesem Fall nach Ziffer 1.8.3 an die Dachorganisation als Erstempfängerin mit der Verpflichtung zur Weiterleitung an die von ihr vertretene Untergruppe/-gliederung als Letztempfängerin gemäß Nr. 12 der VV-LHO zu § 44 LHO.

1.6.4 Jugendgemeinschaften, die Mitglied eines Stadt- oder Kreisjugendrings sind, aber keinem Jugendverband angehören, reichen die Anträge über den Stadt- oder Kreisjugendring ein (Dachorganisation), der jeweils zu den Anträgen Stellung nimmt.

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