Für Teilnehmende im Alter von 6 bis 18 Jahren aus finanziell schwächer gestellten Familien an Jugenderholungsmaßnahmen können Trägem der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse als Festbetrag bis zu 20,00 EUR je Tag und Person gewährt werden. Der Zuschuss ist vom Träger an die Erziehungsberechtigten weiterzugeben.
Coronabedingte Sonderzuschüsse: Die 25 Euro/Tag sind an den Antragssteller (Erziehungsberechtigte) weiterzuleiten. Dies erfolgt entweder durch Reduzierung der Teilnehmerbeiträge oder durch eine Rückerstattung. Die Gesamtsumme ist dem Antragssteller auch dann zu 100% weiterzugeben, wenn diese den eigentlichen Teilnahmebeitrag überschreitet. Damit können Kosten, die rund um die Teilnahme entstehen/entstanden sind, abgedeckt werden.
Voraussetzungen für die Zuschussgewährung sind:
Für Jugenderholungsmaßnahmen mit behinderten Teilnehmenden können freien Trägem der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse gewährt werden. Die Maßnahme muss Teilnehmende mit und ohne Behinderungen umfassen, wobei mindestens ein Drittel der Teilnehmenden mit Behinderungen sein müssen; bei einer geringeren Quote können nur Zuschüsse für die Teilnehmende mit Behinderungen gewährt werden.
Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und Person bis zu 20,00 EUR, höchstens jedoch bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten ausschließlich der Vergütung für pädagogische Betreuer*innen.
Für den Einsatz ehrenamtlicher pädagogischer Betreuer*innen bei Jugenderholungsmaßnahmen können freien Trägem der außerschulischen Jugendbildung Zuschüsse als Festbetrag gewährt werden und beträgt je Tag und Betreuungsperson bis zu 20,00 EUR nach folgender Teilnehmenden-Betreuer*innen-Relation:
Voraussetzungen der Zuschussgewährung sind:
Freien Trägem der außerschulischen Jugendbildung können für die Beschaffung, Ausrüstung und größere Reparaturen von Groß- und Gruppenzelten Zuschüsse gewährt werden. Der Zuschuss wird in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt bis zu 50 Prozent der als notwendig anerkannten Gesamtkosten.
Zwar steht in der Verwaltungsvorschrift, dass auch Erwerb, Einrichtung, Ausstattung und Sanierungsmaßnahmen fester Jugendzeltplätze Zuschüsse gewährt werden können. Eine Gewährung erfolgt allerdings seit Jahren nicht.