Welche Qualifikation brauchen Betreuende? (2.1.3.1.)

Antwort:

Betreuungspersonen sind für ihren Einsatz bei Jugenderholungsmaßnahmen qualifiziert, wenn sie eine mindestens 30 Stunden (á 60 Minuten) umfassende ehrenamtliche Grundausbildung in der Kinder- und Jugendarbeit absolviert haben. (Berufsausbildungen und Studienabschlüsse mit pädagogischer Ausrichtung erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls) und  einen auf die Zielgruppe abgestimmten Erste-Hilfe-Kurs (mind. im Umfang der Sofortmaßnahmen am Unfallort) absolviert haben.

Die Grundausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Rechtsfragen (Aufsichtspflicht, Jugendschutzgesetz)
  • Prävention sexualisierter Gewalt
  • Entwicklungsstufen im Kindes- und Jugendalter
  • Gruppenpädagogik & Führungsstile (Rolle der Betreuungsperson)

Selbstverständlich kann die Grundausbildung zusätzliche Themen und Inhalte umfassen. Die Betreuer*innen sollen sich in regelmäßigen Abständen in den aufgeführten Mindestinhalten fortbilden.

Der Nachweis für die Zuschussgewährung erfolgt bei Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber durch die Juleica-Nummer. Andernfalls sind Unterlagen zur fachlichen Eignung aufzubewahren.

Es gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2023, damit Betreuungspersonen (nach)qualifiziert werden können. (vgl. Ziffer 8.2). Bis 31.12.2025 werden Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder ggf. per Nachschulung vermittelt werden.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.3.1 die Betreuungspersonen für ihren Einsatz mindestens im Umfang einer Juleica-Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert sind

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