II. Zur Förderung der Kinder- und Jugenderholung

(in Klammer: Ziffer der VwV)

Bitte beachten: Die Antragsfrist auf Förderung aus Mitteln des Landesjugendplans endet am 1.4.2024. (Zertifizierte Antragsstellende auf Grundlage eines Bildungskonzepts wurden zur Antragsfrist für die Förderung der außerschulischen Bildung vom Sozialministerium direkt informiert)

Familienfreizeiten sind grundsätzlich nicht über die VwV KJA und JSA förderfähig.

Über das Landesprogramm STÄRKE können Familienbildungsfreizeiten für Familien in besonderen Lebenslagen gefördert werden. Grundsätzlich erfolgt dabei die Förderung über die örtlichen Jugendämter. Hier geht es zur interaktiven Karte mit den Ansprechpersonen.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2. Förderung der Jugenderholung
Das Land fördert die Jugenderholung durch Gewährung von Zuwendungen für Jugenderholungsmaßnahmen. Jugenderholungsmaßnahmen sind Erholungsaufenthalte in Gruppen mit pädagogischer Betreuung, bei denen der  Erholungsaspekt im Vordergrund steht.

 

Eine Teilnehmer-Betreuer-Relation von weniger als fünf zu eins ist nur in begründeten Einzelfällen förderfähig. Dazu müssen insbesondere die Zusammensetzung der Gruppe oder einzelne Teilnehmende einen höheren Betreuungsaufwand rechtfertigen. Dies muss schriftlich begründet werden und kann z. B. bei einer Gruppe von Teilnehmenden mit besonderen Betreuungsbedarfen und/oder bei psychischen und physischen Einschränkungen von Teilnehmenden der Falls sein. Die schriftliche Begründung soll dabei möglichst knapp gefasst werden. (max. 500 Zeichen)

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.1 Die Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen anerkannter freier Träger der außerschulischen Jugendbildung erfolgt auf Basis des angemessenen Einsatzes pädagogischer Betreuungspersonen. Grundsätzlich gilt eine Teilnehmer-Betreuer-Relation von fünf zu eins als angemessen. In begründeten Einzelfällen kann von dieser Teilnehmer-Betreuer-Relation abgewichen werden. Es obliegt den Zuwendungsempfängern und, sofern die Weitergabe der Zuwendung erfolgt (1.8.3), den Letztempfängern, die erforderliche Betreuung während der Maßnahme zu gewährleisten.

 

Die Rücklage kann beim Letztempfänger oder bei der Dachorganisation gebildet werden.

Der Zuführungsbetrag von einen Viertel des Zuschusses bezieht sich dabei auf das Gesamtjahr. Die Höhe der vorhandenen Rücklage wird nicht berücksichtigt.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.2 Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt und beträgt je Tag und Betreuungsperson bis zu 25 Euro. Mit der Gewährung des Festbetrags sind auch die Aufwendungen des Trägers für Jugenderholungseinrichtungen (Zuwendungs- bzw. Letztempfänger) wie die Beschaffung und Reparatur von Zeltlagerausstattungen oder die Ausstattung und Sanierung von Jugendzeltplätzen abgedeckt. Für diesen Zweck dürfen Rücklagen gebildet werden. Der Zuführungsbetrag darf ein Viertel des Zuschusses nicht übersteigen.

 

Betreuungspersonen sind für ihren Einsatz bei Jugenderholungsmaßnahmen qualifiziert, wenn sie

  • eine mindestens 30 Stunden (á 60 Minuten) umfassende ehrenamtliche Grundausbildung in der Kinder- und Jugendarbeit absolviert haben. (Berufsausbildungen und Studienabschlüsse mit pädagogischer Ausrichtung erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls) und
  • einen auf die Zielgruppe abgestimmten Erste-Hilfe-Kurs (mind. im Umfang der Sofortmaßnahmen am Unfallort)

absolviert haben. (s. auch Kommentar bei 1.4.3)

Die Grundausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

  • Rechtsfragen (Aufsichtspflicht, Jugendschutzgesetz)
  • Prävention sexualisierter Gewalt
  • Entwicklungsstufen im Kindes- und Jugendalter
  • Gruppenpädagogik & Führungsstile (Rolle der Betreuungsperson)

Selbstverständlich kann die Grundausbildung zusätzliche Themen und Inhalte umfassen. Die Betreuer*innen sollen sich in regelmäßigen Abständen in den aufgeführten Mindestinhalten fortbilden.

Der Nachweis für die Zuschussgewährung erfolgt bei Juleica-Inhaberinnen und -Inhaber durch die Juleica-Nummer. Andernfalls sind Unterlagen zur fachlichen Eignung aufzubewahren.

Es gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2024, damit Betreuungspersonen (nach)qualifiziert werden können. (vgl. Ziffer 8.2). Bis 31.12.2025 werden Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder ggf. per Nachschulung vermittelt werden. (nähere Informationen gibt es beim Landesjugendring BW)

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.3.1 die Betreuungspersonen für ihren Einsatz mindestens im Umfang einer Juleica-Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert sind.

 

  1. Informationen zur Juleica

Als guter Anhaltspunkt bieten sich die Juleica-Standards an (https://www.ljrbw.de/publikationen/juleica-standards-der-jugendleiterinnen-ausbildung). In Punkt 4.2.4 "Prävention sexualisierter Gewalt und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung" heißt es:
"Die Jugendleiter*innen haben sich mit dem Thema Kindeswohlgefährdung sowie Prävention von und Schutz vor sexualisierter Gewalt beschäftigt. Sie sind darüber informiert, an wen sie sich wenden können, wenn sie mit einer Gefährdung des Kindeswohls konfrontiert werden und kennen die verbandlichen Präventionskonzepte und Verfahren im Verdachtsfall. Jugendleiter*innen kennen Methoden, Kinder und Jugendliche zu stärken und mit ihnen über Grenzachtung zu reden.
Der Schutz des Kindeswohls sowie auch der Schutz vor sexualisierter Gewalt ist ein wichtiges Anliegen der Jugendverbände. Das Thema Kindeswohlgefährdung soll verstärkt in den Blick genommen werden. Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen sollen angemessen reagieren können, wenn sie den Eindruck haben, dass bei den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen eine Notsituation vorliegt. Sie sollen sich mit verbandlichen Präventions-, Schutz und Qualifizierungskonzepten beschäftigt haben, sowie Ansprechpersonen und regionale Beratungsstellen kennen."

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.3.1 die Betreuungspersonen für ihren Einsatz mindestens im Umfang einer Juleica-Ausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert sind.

 

An- und Abreisetag sind jeweils als ein Tag mit einbezogen. Tagesfreizeiten ohne Übernachtungen (Waldheime, Stadtranderholungen) werden lediglich nachrangig gefördert. Die tägliche Mindestbetreuungsdauer muss jedoch 8 Stunden betragen.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.1.3.2 die Jugenderholungsmaßnahme mindestens vier ganze Tage dauert, wobei die Zuwendung höchstens für 21 Tage gewährt wird.

 

In der VwV KJA und JSA gibt es keine Definition, wer als finanziell schwächer gestellt gilt. Die Bezuschussung erfolgt, wenn der Träger einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung der oder des Teilnehmenden erbringt. D.h. der Träger entscheidet durch seinen Beitrag darüber, ob Teilnehmende als finanziell schwächer Gestellte gefördert werden. Zur Orientierung empfehlen der Landesjugendring und die Baden-Württembergische Sportjugend die Tabelle A.7.2 des statistischen Bundesamtes zu Armutsgefährdungsschwellen. (Zweite Tabelle in der Excelmappe mit Berechnungsmöglichkeit je Haushaltsgröße).

z.B. Haushaltsnettoeinkommen in BW im Jahr 2021 bei:

  • Einpersonenhaushalt 1220,-
  • ein Erwachsener, ein Kind 1586,-
  • ein Erwachsener, zwei Kinder 1953,-
  • zwei Erwachsene, ein Kind 2197,-
  • zwei Erwachsene, zwei Kinder 2563,-

Weitere Konstellationen bitte der oben genannten Tabelle entnehmen. Neuere Zahlen liegen leider noch nicht vor.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.2.1 Teilnehmende an Jugenderholungsmaßnahmen nach Nummer 2 aus finanziell schwächer gestellten Familien werden sowohl durch einen Zuschuss des Landes als auch durch einen Beitrag des Zuwendungsempfängers bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) durch einen Beitrag des Letztempfängers unterstützt.
2.2.2 Der Zuschuss wird auf Antrag durch das zuständige Regierungspräsidium als Festbetrag gewährt und beträgt bis zu 25 Euro je Tag und Person. Der Zuschuss wird an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt und ist von diesem bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) vom Letztempfänger in Form einer Reduzierung des Teilnahmebeitrags in Höhe des Zuschusses an die Teilnehmenden aus finanziell schwächer gestellten Familien weiterzugeben.
2.2.3 Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass auch der Träger (Zuwendungs- bzw. Letztempfänger) einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung der oder des Teilnehmenden erbringt.
2.2.4 Die Anträge sollen in Abweichung von Nummer 1.6.2 mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen.

 

Wenn Kinder und Jugendliche aus der Ukraine zwar noch nicht mit Wohnsitz in BW gemeldet sind, hier aber tatsächlich leben, kann ihre Teilnahme entsprechend der VwV zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit für finanziell schwächer Gestellte gefördert werden.

Nach dem Bundesmeldegesetz müssen Asylsuchende aus anderen Herkunftsländern ihren Wohnsitz melden, weshalb sich bei ihnen die Frage so nicht stellt. Ihre Teilnahme ist förderfähig.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.2.1 Teilnehmende an Jugenderholungsmaßnahmen nach Nummer 2 aus finanziell schwächer gestellten Familien werden sowohl durch einen Zuschuss des Landes als auch durch einen Beitrag des Zuwendungsempfängers bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) durch einen Beitrag des Letztempfängers unterstützt.
2.2.2 Der Zuschuss wird auf Antrag durch das zuständige Regierungspräsidium als Festbetrag gewährt und beträgt bis zu 25 Euro je Tag und Person. Der Zuschuss wird an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt und ist von diesem bzw. in Weiterleitungsfällen (1.8.3) vom Letztempfänger in Form einer Reduzierung des Teilnahmebeitrags in Höhe des Zuschusses an die Teilnehmenden aus finanziell schwächer gestellten Familien weiterzugeben.
2.2.3 Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass auch der Träger (Zuwendungs- bzw. Letztempfänger) einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung der oder des Teilnehmenden erbringt.
2.2.4 Die Anträge sollen in Abweichung von Nummer 1.6.2 mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen.

 

Der angemessene eigene Beitrag muss nicht finanzieller Art sein. Er muss sich aber direkt an den zu Fördernden richten. Er kann beispielsweise auch sein:

  • Kostenlose Ausleihe von Campingmaterial, Bekleidung, Sportgeräte etc.,
  • Sachspenden,
  • Reduzierung des Teilnahmebeitrags

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.2.3 Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass auch der Träger (Zuwendungs- bzw. Letztempfänger) einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung der oder des
Teilnehmenden erbringt.

 

Bei Sammelantragsverfahren (vgl. Kommentar zu Ziffer 1.6.1) ist dies regelmäßig gegeben.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

2.2.4 Die Anträge sollen in Abweichung von Nummer 1.6.2 mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorliegen.

 

  • Der Einsatz pädagogisch Betreuender (Nr. 2.1 der VwV KJA und JSA) wird 2022 mit einem Tagessatz von 25 € gefördert. Aus dem „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“  von Bund und Ländern kann zusätzlich formlos ein „Sonderzuschuss Corona“ in Höhe von 5 € je bewilligtem Tagessatz von 25 € beantragt werden.
  • Die Teilnahme finanziell schwächer Gestellter (Nr. 2.2 der VwV KJA und JSA) wird 2022 mit einem Tagessatz von 25 € gefördert. Aus dem „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“  von Bund und Ländern kann zusätzlich formlos ein „Sonderzuschuss Corona“ in Höhe von 5 € je bewilligtem Tagessatz von 25 € beantragt werden.

Den Trägern soll der „Sonderzuschuss Corona“ jeweils
- zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten coronabedingt angefallenen Mehrkosten,
- zur Absenkung der Eigenbeiträge von Teilnehmenden,
- zur Reduzierung von zu erbringenden Eigenmitteln der Träger und
- zur Deckung von bislang nicht berücksichtigten Ausfall- und Stornokosten

dienen.

Nach Ziffer 1.4.2 der VwV werden Zuschüsse für Teilnehmende gewährt, die im Förderjahr mindestens 6 und höchstens 27 Jahre alt werden. Die Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen (Freizeiten) erfolgt auf Basis des angemessenen Einsatzes pädagogischer Betreuer*innen. Die Betreuenden-Teilnehmenden-Relation von in der Regel 1:5 bezieht sich dabei auf alle Teilnehmenden, die im Förderjahr mindestens 6 und höchstens 27 Jahre alt werden.

Hilfetabelle zum Betreuenden-Teilnehmenden-Schlüssel

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.4.2 An der zu fördernden Maßnahme müssen mindestens fünf Personen teilnehmen. Zuschüsse werden für Teilnehmende gewährt, die mindestens sechs Jahre und noch nicht 27 Jahre alt sind.

 

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