Kann die Teilnahme von ukrainischen Geflüchteten gefördert werden? (1.4.7)

Wenn Kinder und Jugendliche aus der Ukraine zwar noch nicht mit Wohnsitz in BW gemeldet sind, hier aber tatsächlich leben, kann ihre Teilnahme entsprechend der VwV zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit für finanziell schwächer Gestellte gefördert werden.

Nach dem Bundesmeldegesetz müssen Asylsuchende aus anderen Herkunftsländern ihren Wohnsitz melden, weshalb sich bei ihnen die Frage so nicht stellt. Ihre Teilnahme ist förderfähig.

Originaltext der VwV KJA und JSA:

1.4.7 Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die sich überwiegend an Teilnehmende aus Baden-Württemberg richten

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